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Strafrecht

"Früher hieß es: die kleinen Diebe hängt man, die großen läßt man laufen; jetzt aber: die kleinen Diebe hängt man, den großen läuft man nach." (Daniel Spitzer)

Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden aber auch den „kleinen Dieben“ hinterherlaufen, denn „der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen“ (§ 137 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung).

Dies ist eines der grundlegendsten Prinzipien des Strafverfahrens. Das Recht einen Verteidiger zu konsultieren kann und sollte bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Anspruch genommen werden. So kann der Verteidiger sich mit dem Fall umfassend vertraut machen und die Rechte des Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt wahrnehmen.

Wir vertreten Ihre Rechte und gewährleisten Ihnen eine angemessene Verteidigung.